Verordnung über die Laufbahn der
ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den
Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW.1998 S.122) wird
die folgende Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr erlassen:
§ 1
Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr
(1) |
|
Die
Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt
Bewerberinnen oder Bewerber in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
auf.
Sie oder er befördert Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr und
entlässt diese. |
(2) |
|
In den aktiven Dienst der
Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung)
darf nur aufgenommen werden, |
|
|
a) |
wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
|
|
b) |
wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes
geistig und gesundheitlich
entspricht und |
|
|
c) |
wer nicht vorbestraft im Sinne des §
20 Abs. 2 Buchstabe a - c
dieser Verordnung ist. |
(3) |
|
Zum Nachweis der
gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin
oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens
verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines
Führungszeugnisses
gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der
gesundheitlichen
Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG
sind von der
Gemeinde zu tragen. |
(4) |
|
Die Aufnahme in den Dienst
der Freiwilligen Feuerwehr kann
wegen mangelnder Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen
mangelnden
Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt
werden. |
§ 2
Dienst und Mitgliedschaft in einer
Freiwilligen Feuerwehr außerhalb
des Wohnortes
(1) |
|
Feuerwehrangehörige
können neben der
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Wohnortes auch
Mitglied
in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes sein. |
(2) |
|
Für die
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
des Beschäftigungsortes ist die Zustimmung der Leiterinnen
oder Leiter
der Feuerwehr sowohl des Wohnortes als auch des
Beschäftigungsortes
erforderlich. Regelungen über die Beförderung, die
Dienstkleidung
und die Übernahme von Funktionen sind im Einvernehmen zwischen
den
beiden Leiterinnen oder Leitern der Feuerwehr zu treffen. |
(3) |
|
Eine Anrechnung auf die
Sollstärke darf nur bei einer
Freiwilligen Feuerwehr erfolgen. |
§ 3
Fachberaterinnen oder Fachberater der
Freiwilligen Feuerwehr
(1) |
|
In die
Freiwillige Feuerwehr können Personen
mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung und
Unterstützung
der Feuerwehr (Fachberaterinnen oder Fachberater) aufgenommen werden.
Aufnahme
und Dienstpflichten werden von der Leiterin oder dem Leiter der
Feuerwehr
im Einzelfall festgelegt. |
(2) |
|
Aus der Funktion als
Fachberaterin oder Fachberater sind
keine Führungs- und Einsatzleitbefugnisse abzuleiten. |
(3) |
|
Das Innenministerium
erlässt bei Bedarf über
Absatz 1 hinaus detaillierte Regelungen über "Fachberaterinnen
oder
Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr". |
§ 4
Jugendfeuerwehr
(1) |
|
In die
Jugendfeuerwehr kann mit Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr
aufgenommen werden, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet
hat. |
(2) |
|
Aus der Jugendfeuerwehr kann
durch die Leiterin oder den
Leiter der Feuerwehr im Benehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem
Jugendfeuerwehrwart ausgeschlossen werden, wer die Ordnung der
Jugendfeuerwehr
nachhaltig stört oder ein besonders schweres Dienstvergehen
gem. §
20 Abs. 2 dieser Verordnung begeht. |
(3) |
|
Über die
Übernahme in den aktiven Dienst der
Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) entscheidet die Leiterin oder
der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung.
Wird eine Angehörige oder ein Angehöriger der
Jugendfeuerwehr
aus gesundheitlichen Gründen nicht in den aktiven Dienst der
Freiwilligen
Feuerwehr (Einsatzabteilung) übernommen, entscheidet die
Leiterin
oder der Leiter der Feuerwehr über den Verbleib in der
Jugendfeuerwehr
oder der Ehrenabteilung. |
(4) |
|
Funktionsträger der
Jugendfeuerwehr können Funktionsabzeichen
gem. Anlage 3, Ziffer 11 - 13 dieser Verordnung tragen. |
§ 5
Musiktreibende Einheiten der Freiwilligen
Feuerwehr
(1) |
|
Über
die Aufnahme in eine musiktreibende
Einheit der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Leiterin oder der
Leiter
der Feuerwehr mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der
musiktreibenden
Einheit, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits Mitglied
der Freiwilligen Feuerwehr ist. |
(2) |
|
Angehörige der
musiktreibenden Einheiten, die nicht
im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind
oder
waren, können entsprechend § 12 i.V.m. Anlage 1
dieser Verordnung
bis zum Dienstgrad "Hauptfeuerwehrmann einer musiktreibenden Einheit"
befördert
werden, wenn sie eine qualifizierte musikalische Ausbildung besitzen.
In
diesen Fällen darf das Dienstgradabzeichen nur in Verbindung
mit der
"Lyra" getragen werden. |
(3) |
|
Die Altersgrenze des
§ 22 Abs. 1 dieser Verordnung
gilt nicht für die Mitwirkung in einer musiktreibenden Einheit
der
Freiwilligen Feuerwehr. |
(4) |
|
Der Ausschluß aus
einer musiktreibenden Einheit der
Freiwilligen Feuerwehr richtet sich nach den §§ 19 ff
dieser
Verordnung. |
§ 6
Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
|
|
Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr,
die nach Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 1 a dieser
Verordnung),
aus gesundheitlichen Gründen (§ 4 Abs. 3, §
22 Abs. 1 b
dieser Verordnung) oder aus sonst wichtigen Gründen aus dem
aktiven
Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) ausscheiden,
werden
Angehörige der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie
behalten
ihren Dienstgrad und sind zum Tragen der bisherigen Dienstkleidung
berechtigt. |
§ 7
Übernahme aus anderen Freiwilligen
Feuerwehren
(1) |
|
Die
Übernahme aus anderen Freiwilligen
Feuerwehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 bis 3 dieser
Verordnung. |
(2) |
|
Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
behalten bei der Übernahme innerhalb dieses Bundeslandes ihren
Dienstgrad. |
(3) |
|
Über die
Gleichwertigkeit einer außerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalens erworbenen Qualifikation entscheidet die
oberste
Aufsichtsbehörde. |
§ 8
Beurlaubung vom aktiven Dienst
|
|
(Einsatzabteilung)
Eine Beurlaubung aus wichtigem
Grund ist durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr befristet
möglich.
Während dieser Zeit sind Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr
nicht auf die Sollstärke anzurechnen. |
§ 9
Mitwirkung von Mitarbeitern des Feuerschutzes
(1) |
|
Feuerwehrtechnische
Beamtinnen oder Beamte oder
andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Feuerschutzes und
Angehörige
von Werkfeuerwehren können unter Berücksichtigung von
Abs. 2
und 3 außerhalb ihrer Dienstzeit Aufgaben und Funktionen in
einer
Freiwilligen Feuerwehr übernehmen. Die Einzelheiten werden von
der
Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr geregelt, in welcher der
ehrenamtliche
Dienst geleistet wird. |
(2) |
|
Für
feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und
andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeinden und Kreise, die
zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 FSHG unverzichtbar sind und
deren
Dienstort außerhalb ihres Wohnortes liegt,
Angehörige von Werkfeuerwehren
sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der
Feuerwehr NRW und der oberen und obersten Aufsichtsbehörden
des Landes
Nordrhein-Westfalen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Dienstpflichten
gegenüber dem Dienstherrn oder die Dienstpflichten in der
Werkfeuerwehr
vorgehen. |
(3) |
|
Feuerwehrtechnische
Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Leitstelle für den Feuerschutz und den
Rettungsdienst
(gem. §21 FSHG), Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte
der Berufsfeuerwehren
- ausgenommen der Leiter der Berufsfeuerwehr - und Angehörige
im regelmäßigen
Einsatzdienst von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen
Beamtinnen
und Beamten der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des
Landes Nordrhein-Westfalen
dürfen nicht zu Leiterinnen oder Leitern der Feuerwehr oder
deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ernannt werden.
Darüber hinaus
dürfen feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Leitstelle für den Feuerschutz und den
Rettungsdienst
(gem. §21 FSHG), feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte
der Berufsfeuerwehren
und Angehörige im regelmäßigen
Einsatzdienst von Werkfeuerwehren
sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der oberen und
obersten
Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu
Kreisbrandmeisterinnen
oder Kreisbrandmeistern oder Bezirksbrandmeisterinnen oder
Bezirksbrandmeistern
oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ernannt werden. Sie
dürfen ebenfalls nicht auf die Sollstärke der
Freiwilligen Feuerwehr
angerechnet werden. |
§ 10
Mitwirkung in anderen Organisationen
|
|
Angehörige
im aktiven Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in
einem besonderen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in
der Gefahrenabwehr
stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18
und 19 FSHG
ehrenamtlich aktiv mitwirken. |
§ 11
Beförderungen und Dienstgrade
(1) |
|
Beförderungen
werden auf Dauer ausgesprochen;
durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht. |
(2) |
|
Dienstgrad und
Dienstgradabzeichen sind unabhängig
von der Funktion. |
§ 12
Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr
|
|
Die
Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr richten
sich nach Anlage 1. |
§ 13
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) |
|
Dienstgradabzeichen
werden auf dem linken Unterarm
des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen. Sie können
auch als
Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder
-strickjacken
getragen werden. |
(2) |
|
Die zu verwendenden
Dienstgradabzeichen richten sich nach
Anlage 2. |
§ 14
Funktionen im Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr
(1) |
|
Zur
Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr und
zur stellvertretenden Leiterin oder zum stellvertretenden Leiter der
Feuerwehr
kann gem. § 11 Abs. 1 FSHG bestellt werden, wer Gemeinde- oder
Stadtbrandinspektor
ist. |
(2) |
|
Die Funktionen innerhalb der
Freiwilligen Feuerwehr bestimmt
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung,
Befähigung
und fachlichen Leistungen. |
(3) |
|
Die Jugendfeuerwehrwartin
oder der Jugendfeuerwehrwart
und die Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Gemeinde-
oder
Stadtjugendfeuerwehrwart werden durch die Leiterin oder den Leiter der
Feuerwehr als Beauftragte für die Jugendfeuerwehr bestellt.
Gruppen-
und Zugführerinnen bzw. Gruppen- und Zugführer werden
für
die Dauer von jeweils 6 Jahren bestellt. |
(4) |
|
Auf Kreisebene werden
Funktionen entsprechend denen in
Absätzen 2 und 3 von der Kreisbrandmeisterin oder dem
Kreisbrandmeister
festgelegt. |
§ 15
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister /
Bezirksbrandmeisterin
oder Bezirksbrandmeister
(1) |
|
Zur
Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister
oder zur stellvertretenden Kreisbrandmeisterin oder zum
stellvertretenden
Kreisbrandmeister gem. § 34 FSHG kann nur ernannt werden, wer
die
Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr (Gemeinde-
oder
Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor) besitzt. |
(2) |
|
Zur Bezirksbrandmeisterin
oder zum Bezirksbrandmeister
gem. § 34 FSHG kann nur ernannt werden, wer zuvor das Amt der
stellvertretenden
Kreisbrandmeisterin oder des stellvertretenden Kreisbrandmeisters oder
das Amt der Kreisbrandbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters oder
das
Amt der stellvertretenden Bezirksbrandmeisterin oder des
stellvertretenden
Bezirksbrandmeisters ausgeübt hat. Zur stellvertretenden
Bezirksbrandmeisterin
oder zum stellvertretenden Bezirksbrandmeister gem. § 34 FSHG
kann
nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter
der Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder
Stadtbrandinspektor) besitzt. |
(3) |
|
§ 9 Abs. 3 bleibt
unberührt. |
§ 16
Doppel- und Mehrfachfunktionen
|
|
Doppel-
und Mehrfachfunktionen sind nur zulässig,
soweit Interessenkonflikte nicht zu befürchten sind und eine
ordnungsgemäße
Wahrnehmung aller Funktionen durch die Angehörige oder den
Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr gewährleistet ist. |
§ 17
Kommissarische Übertragung von
Funktionen
(1) |
|
Soweit
für eine dringend zu besetzende
Funktion keine geeignete Angehörige oder kein geeigneter
Angehöriger
der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur
Verfügung
steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion
erfolgen. |
(2) |
|
Die für die
Übertragung der Funktion erforderliche
Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen. |
(3) |
|
Die Zeit der kommissarischen
Übertragung darf 2 Jahre
nicht übersteigen. Die kommissarische Übertragung
einer Funktion
ist nicht auf die Dienstzeit gem. den §§ 11 Abs. 1
und 34 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 FSHG anzurechnen. |
§ 18
Funktionsabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) |
|
Feuerwehrangehörige
mit Funktionen gem.
§§ 14 und 15 dieser Verordnung sollen am linken
Unterarm des
Dienstrockes und des Dienstmantels - mit Ausnahmen gem.
Absätzen 2
und 3 - oberhalb des Dienstgradabzeichens Funktionsabzeichen gem.
Anlage
3 tragen. Die Funktionsabzeichen können auch als
Schulterstücke
auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden. |
(2) |
|
Die stellvertretende
Leiterin oder der stellvertretende
Leiter der Feuerwehr und die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr
sollen
an der Dienstkleidung ausschließlich die jeweiligen
Funktionsabzeichen
gem. Anlage 3, Ziffer 5 und 6 tragen. Sie können auch als
Schulterstücke
auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden. |
(3) |
|
Stellvertretende
Kreisbrandmeisterinnen oder stellvertretende
Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister
stellvertretende
Bezirksbrandmeisterinnen oder stellvertretende Bezirksbrandmeister und
Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister sollen an der
Dienstkleidung
ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen gem. Anlage
3, Ziffer
7 - 10 i.V.m. der goldenen Mützenkordel, dem goldenen
Feuerwehremblem
an Dienstmütze oder Barett und dem entsprechendem Dienstrock
tragen.
Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke
auf Diensthemden,
Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden. |
(4) |
|
Die Sprecherin oder der
Sprecher der neben einer Berufsfeuerwehr
bestehenden Freiwilligen Feuerwehr kann als Funktionsabzeichen einen
Ärmelstreifen
mit der Aufschrift "Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr" tragen. |
(5) |
|
Mitglieder musiktreibender
Einheiten tragen als Funktionsabzeichen
grundsätzlich die "Lyra". Außerdem können
Führer von
musiktreibenden Einheiten darüber hinaus an der
Dienstmütze eine
rotsilbergedrillte Kordel und Kreisstabführer darüber
hinaus
eine silberfarbene Kordel tragen. |
(6) |
|
Über die
Berechtigung zum weiteren Tragen des Funktionsabzeichens
gem. Absatz 1 nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entscheidet in
den
Fällen der Anlage 3, Ziffer 5 - 10 der Dienstherr. Wird die
bzw. der
Betroffene mit Ausscheiden aus ihrer bzw. seiner Funktion Mitglied der
Ehrenabteilung, findet § 6 Satz 2 dieser Verordnung
entsprechend Anwendung. |
(7) |
|
Das Innenministerium
erlässt bei Bedarf über
Absätze 1 bis 5 hinaus gehende detaillierte Regelungen
über "Funktionsabzeichen
der Freiwilligen Feuerwehr". |
§ 19
Disziplinarbefugnis und
Disziplinarmaßnahmen
(1) |
|
Die
Disziplinarbefugnis über die Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der
Feuerwehr
ausgeübt. |
(2) |
|
Als
Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der
Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen gem. § 20 dieser
Verordnung. |
|
|
a) |
eine Verwarnung aussprechen, |
|
|
b) |
von einer Funktion entheben, |
|
|
c) |
um einen Dienstgrad zurückstufen oder |
|
|
d) |
den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen. |
(3) |
|
Disziplinarmaßnahmen
müssen tat- und schuldangemessen
sein. |
(4) |
|
Die Entscheidung
über Disziplinarmaßnahmen nach
Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger
des Feuerschutzes
und bei kreisangehörigen Gemeinden darüber hinaus im
Benehmen
mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister. |
§ 20
Dienstvergehen
(1) |
|
Dienstvergehen
sind |
|
|
a) |
vorsätzliche
Verstöße gegen Dienstvorschriften
und die allgemeine Ordnung, |
|
|
b) |
vorsätzliches
Nichtbeachten von Anordnungen oder |
|
|
c) |
Nachlässigkeit im
Dienst. |
(2) |
|
Besonders schwere
Dienstvergehen sind |
|
|
a) |
die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs.
1 StGB), |
|
|
b) |
die Begehung von Straftaten, welche die im
Feuerwehrdienst erforderliche
besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere
Diebstahl
und Unterschlagung, |
|
|
c) |
vorsätzliche Straftaten gegen andere
Feuerwehrangehörige
oder |
|
|
d) |
vorsätzliche fortgesetzte
Nachlässigkeit im Dienst trotz
Verwarnung. |
(3) |
|
Bei besonders schweren
Dienstvergehen ist im Regelfall
der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem
Tatverdacht
des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c
können
Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum
Abschluß
des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden. |
(4) |
|
Ein besonders schweres
Dienstvergehen kann nicht angenommen
werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch
ergeht,
es sei denn dieser beruht auf selbstverschuldeter
Schuldunfähigkeit. |
(5) |
|
Eine Einstellung des
Verfahrens nach den §§ 45,
47 JGG oder §§ 153, 153 a StPO steht der Annahme
eines besonders
schweren Dienstvergehens nicht entgegen. |
§ 21
Verfahren
(1) |
|
Werden
Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt die Leiterin oder
der Leiter
der Feuerwehr die zur Aufklärung des Sachverhalts
erforderlichen Ermittlungen.
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die
Bemessung
der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu
ermitteln. |
(2) |
|
Sobald es ohne
Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich
ist, ist der oder dem Feuerwehrangehörigen Gelegenheit zu
geben sich
zu äußern. |
(3) |
|
Wird durch die Ermittlungen
ein Dienstvergehen nicht festgestellt,
ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Hält die Leiterin
oder
der Leiter der Feuerwehr eine Disziplinarmaßnahme nicht
für
angezeigt, stellt sie oder er das Verfahren ein. In beiden
Fällen
teilt sie oder er dies der Angehörigen oder dem
Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr mit. |
(4) |
|
Stellt die Leiterin oder der
Leiter der Feuerwehr das Verfahren
nicht ein, erläßt sie oder er eine
Disziplinarverfügung.
Diese muß eine Maßnahme nach § 19 Abs. 2
dieser Verordnung
aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittel- und
Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen, von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr oder ihrer
allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter zu
unterzeichnen
und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen. |
(5) |
|
Die Disziplinarordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (DO
NW) in der jeweils gültigen Fassung findet ergänzend
Anwendung. |
§ 22
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
(Einsatzabteilung) und der Freiwilligen
Feuerwehr
(1) |
|
Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr scheiden
aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung)
aus, |
|
|
a) |
wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben, |
|
|
b) |
wenn sie aus
gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht
mehr feuerwehrdiensttauglich sind oder |
|
|
c) |
aus sonstigen wichtigen
Gründen. Mit dem Ausscheiden
treten sie in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gem.
§
6 dieser Verordnung über. |
(2) |
|
Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus
dieser aus |
|
|
a) |
durch Tod, |
|
|
b) |
durch Austrittserklärung oder |
|
|
c) |
wenn sie gemäß § 19
Abs. 2 d dieser Verordnung aus
der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. |
§ 23
Übergangsvorschrift
(1) |
|
Die vor
In-Kraft-Treten dieser Verordnung erreichten
Dienstgrade werden nach den in der Anlage 1 zu § 12 genannten
Voraussetzungen
in die neuen Dienstgrade überführt. |
(2) |
|
Die vor In-Kraft-Treten
dieser Verordnung erfolgten Bestellungen
zum Funktionsträger gelten fort. Funktionsabzeichen sind
entsprechend
der Anlage 3 zu § 18 zu verwenden. |
§ 24
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar
2002 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Juni
1980 (GV.NRW.S.688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.
Juni
1989 (GV.NRW.S.431), aufgehoben.
Düsseldorf, den 01. Februar 2002
D r. F r i t z B e h r e n s
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
ANLAGE 1
Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr
Es werden ernannt
1. |
zur
Feuerwehrfrau-Anwärterin oder zum
Feuerwehrmann-Anwärter, |
wer
in die Feuerwehr eintritt. |
2. |
zur
Feuerwehrfrau oder zum Feuerwehrmann, |
wer
aus der Jugendfeuerwehr übernommen wird oder die
Ausbildungsinhalte
der Truppmannausbildung Modul 1 und 2 erfolgreich absolviert
hat. |
3. |
zur
Oberfeuerwehrfrau oder zum Oberfeuerwehrmann, |
wer
mindestens 2 Jahre Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann war und die
Ausbildungsinhalte
der Truppmannausbildung Modul 3 und 4 erfolgreich absolviert
hat. |
4. |
zur
Hauptfeuerwehrfrau oder zum Hauptfeuerwehrmann, |
wer
mindestens 5 Jahre Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und
sich
regelmäßig am aktiven Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr beteiligt
hat. |
5. |
zur
Unterbrandmeisterin oder zum Unterbrandmeister, |
wer
mindestens Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann oder 1 Jahr
Oberfeuerwehrfrau
oder Oberfeuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der
Truppführerausbildung
erfolgreich absolviert hat. |
6. |
zur
Brandmeisterin oder zum Brandmeister, |
wer
mindestens 2 Jahre Unterbrandmeisterin oder Unterbrandmeister war und
am
Gruppenführerlehrgang (F III) am Institut der Feuerwehr
erfolgreich
teilgenommen hat. |
7. |
zur
Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister, |
wer
mindestens 2 Jahre Brandmeisterin oder Brandmeister war und sich
regelmäßig
am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt
hat. |
8. |
zur
Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister, |
wer
mindestens 5 Jahre Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und
sich
regelmäßig am aktiven Dienst und an
Fortbildungsveranstaltungen
beteiligt hat. |
9. |
zur
Brandinspektorin oder zum Brandinspektor, |
wer
mindestens Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und den
Zugführerlehrgang
(F IV) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat. |
10. |
zur
Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor, |
wer
mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Lehrgang
Führer
von Verbänden (F/B V) am Institut der Feuerwehr erfolgreich
absolviert
hat. |
11. |
zur
Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder
Stadtbrandinspektor, |
wer
mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Lehrgang
Leitung
einer Feuerwehr (F VI) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert
hat. |
ANLAGE 2
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
Die Dienstgradabzeichen werden auf einem rechteckigen
schwarzen Grundtuch
von 90 mm Breite und von je nach Dienstgrad unterschiedlicher
Höhe
getragen.
|
a)
Höhe des Grundtuches,
b) Farbe der
Mittelfeldeinfassung,
c) Farbe und
Anzahl der Streifen,
d) Farbe der
Mützenkordel und des Feuerwehremblems an Dienstmütze
oder Barett |
1. |
Feuerwehrfrau-Anwärter
oder Feuerwehrmann-Anwärter |
a)
38 mm,
b) rot,
c) keiner,
d) schwarzes
Lacklederband, silber |
|
2. |
Feuerwehrfrau
oder Feuerwehrmann |
a)
38 mm,
b) rot,
c) rot, einer,
d) schwarzes
Lacklederband, silber |
|
3. |
Oberfeuerwehrfrau
oder Oberfeuerwehrmann |
a)
51 mm,
b) rot,
c) rot, zwei,
d) schwarzes
Lacklederband, silber |
|
4. |
Hauptfeuerwehrfrau
oder Hauptfeuerwehrmann |
a)
64 mm,
b) rot,
c) rot, drei,
d) schwarzes
Lacklederband, silber |
|
5. |
Unterbrandmeisterin
oder Unterbrandmeister |
a)
77 mm,
b) rot,
c) rot, vier,
d) schwarzes
Lacklederband, silber |
|
6. |
Brandmeisterin
oder Brandmeister |
a)
38 mm,
b) rotsilber-gedrillt,
c) rot, einer,
d) rotsilber-gedrillt,
silber |
|
7. |
Oberbrandmeisterin
oder Oberbrandmeister |
a)
51 mm,
b) rotsilber-gedrillt,
c) rot, zwei,
d) otsilber-gedrillt,
silber |
|
8. |
Hauptbrandmeisterin
oder Hauptbrandmeister |
a)
64 mm,
b) rotsilber-gedrillt,
c) rot, drei,
d) rotsilber-gedrillt,
silber |
|
9. |
Brandinspektorin
oder Brandinspektor |
a)
38 mm,
b) silber,
c) silber, einer
d) silber, silber |
|
10. |
Brandoberinspektorin
oder Brandoberinspektor |
a)
51 mm,
b) silber,
c) silber, zwei,
d) silber, silber |
|
11. |
Gemeinde-
oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder
Stadtbrandinspektor |
a)
64 mm,
b) silber,
c) silber, drei,
d) silber, silber |
|
ANLAGE 3
Funktionsabzeichen der Freiwilligen
Feuerwehr
Die Funktionsabzeichen werden auf einem ovalen blauen Grundtuch mit 55
mm Breite und 65 mm Höhe getragen.
1. |
stellvertretende
Gruppenführerin oder stell-vertretender
Gruppenführer |
Rand:
rotsilber-gedrillt, Stern: rot, einer |
|
2. |
Gruppenführerin
oder Gruppenführer |
Rand:
rotsilber-gedrillt, Stern: rot, zwei |
|
3. |
stellvertretende
Zugführerin oder stellvertretender Zugführer |
Rand:
silber, Stern: silber, einer |
|
4. |
Zugführerin
oder Zugführer |
Rand:
silber, Stern: silber, zwei |
|
5. |
stellvertretende
Leiterin oder stellvertretender Leiter der Feuerwehr |
Kranz:
silber, Stern: silber, einer |
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6. |
Leiterin
oder Leiter der Feuerwehr |
Kranz:
silber, Stern: silber, zwei |
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7. |
stellvertretende
Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister |
Kranz:
gold, Stern: keiner |
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8. |
Kreisbrandmeisterin
oder Kreisbrandmeister |
Kranz:
gold, Stern: gold, einer |
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9. |
stellvertretende
Bezirksbrandmeisterin oder stellvertretender
Bezirksbrandmeister |
Kranz:
gold, Stern: gold, zwei |
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10. |
Bezirksbrandmeisterin
oder Bezirksbrandmeister |
Kranz:
gold, Stern: gold, drei |
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11. |
stellvertretende
Jugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Jugendfeuerwehrwart und
Jugendfeuerwehrwartin
und Jugendfeuerwehrwart |
Rand:
rot, Emblem: Deutsche Jugendfeuerwehr |
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12. |
stellvertretende
Gemeinde- oder Stadtjugendfeurwehrwartin oder stellvertretender
Gemeinde-
oder Stadtjugendfeuerwehrwart und Gemeinde- oder
Stadtjugendfeuerwehrwartin
oder Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart einer
kreisangehörigen
Gemeinde oder Stadt |
Rand:
rotsilber-gedrillt, Emblem: Deutsche Jugendfeuerwehr |
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13. |
stellvertretende
Stadtjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender
Stadtjugendfeuerwehrwart
einer kreisfreien Stadt und Stadtjugendfeuerwehrwartin oder
Stadtjugendfeuerwehrwart
einer kreisfreien Stadt oder stell-vertretende
Kreisjugendfeuerwehrwartin
oder stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart und
Kreisjugendfeuerwehrwartin
oder Kreis-jugendfeuerwehrwart |
Rand:
silber, Emblem: Deutsche Jugendfeuerwehr |
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